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Völkerrecht

Jedes Amt und und jede verbeamtete Person ist dem Grundgesetz verpflichtet.

Gemäß Art. 25 GG steht das VCölkerrecht über dem Bundes- und Landesrecht. Dazu zählt auch das Genfer Abkommen 4 und die allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Artikel 6 Anerkennung als Rechtsperson

Jeder Mensch hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7 Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 9 Schutz vor Verhaftung und Ausweisung

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10 Anspruch auf faires Gerichtsverfahren

Jeder M;ensch hat bei der Feststellung der eigenen Rechte und Pflichetn, sowie bei einer gegen ihn erhobenen, strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 12 Freiheitssphäre des Einzelnen

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in das eigene Privatleben, die eigene Familie, die eigene Wohnung und den eigenen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen der eigenen Ehre und des eigenen Rufes ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

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Artikel 17 Recht auf Eigentum

1. Jeder Mensch hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich des Eigentums beraubt werden.