Ein Hinweis des Vermieters, man habe nicht ausreichend gelüftet oder die Möbel zu nah an die Wand gestellt, sind unrechtmäßig!
BGH Az: XII ZR 71/01
Es wird vermutet, dass die Zuständigkeit im Bereich des Vermieters fällt.
Es kann eine Mietminderung zu bis zu 50% nach §536 BGB geltend gemacht werden. (LG Hamburg Az: 307 S 144/07).
Bei der Vornahme eines Trocknungsgerätes steht eine Mietminderung zu 100% zu (AG Az: 109 C 256/07).
Seit dem 01.01.2025 sind Vermieter offiziell verpflichtet die ganze Wohnung zu renovieren!